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Satzung für den Schützenverein „ Fluderer Schwindach“ e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen „ Fluderer Schwindach“
und hat seinen Sitz in Schwindach, 84419 Schwindegg
II. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordungen an.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und erhält den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn das 12. Lebensjahr vollendet ist.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
III. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
IV. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
V. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
(1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
I. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern ein Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen
I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
II. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
III. Gewählt ist, er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Versammlung erneut abgestimmt werden.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VI. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind
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II. Die Vereins-
§ 11 DasSchützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister / Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützen-
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1 Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, der von den Schützendamen gewählten Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern. Die Anzahl der Beisitzer beträgt 5 Mitglieder. Sie erhöht sich auf 7, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf 9.
II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützen-
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss-
§ 13 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren vom Verein angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Schatzmeisters unter Vorlage der Jahresrechnung
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Schützenmeisteramtes
6. Nach Ablauf der Wahlperiode, Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
8. Satzungsänderung, falls ein Antrag vorliegt
9. Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl-
V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
VII. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitglieder-
VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§ 14 Protokoll
I. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemein-